Aktuelle Informationen
Steuerschuldnerschaft von Reiseveranstaltern
Ein Reiseveranstalter kann sich für aus dem EU-Ausland bezogene Reisevorleistungen auf das günstigere EU-Recht berufen.
Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich für von ihm bezogene Reisevorleistungen eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung berufen. Das hat nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Folge, dass der Reiseveranstalter entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.
NEWSLETTER
Nicht das richtige gefunden?
Unsere Suche hilft Ihnen weiter, probieren Sie es aus oder kontaktieren Sie uns ganz einfach und unverbindlich.



